Die Feinstaubbelastung in Großstädten wird immer größer. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber eine Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge verabschiedet. Die Verordnung tratt am 1. März 2007 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt können Gebiete mit erhöhter Feinstaubbelastung für gewisse besonders schadstoffträchtige Kraftfahrzeuge gesperrt werden. Um dies auch im ruhenden Verkehr überprüfen zu können, werden die Fahrzeuge seit dem durch verschiedenfarbige Plaketten gekennzeichnet.
Informationshinweis zum Thema „verschiedenfarbige Plaketten“
Zur Kennzeichnung der Fahrzeuge werden Plaketten in drei unterschiedlichen Farben verwendet. Die Plakette haben eine Größe von Mitteln ca. 80mm Durchmesser und werden an der Innenseite der Windschutzscheibe des Fahrzeugs befestigt. Die Kennzeichnung erfolgt durch die auf der Plakette angegebenen Nummer und Farbe.
Die Schadstoffgruppe 1 ist die schlechteste Schadstoffgruppe, für Fahrzeuge dieser Kategorie wird keine Plakette ausgeben. Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 erhalten eine rote, Schadstoffgruppe 3 eine gelbe und Schadstoffgruppe 4 eine grüne Plakette.
Je nach Smogbelastung dürfen dann in gekennzeichneten Gebieten nur noch Fahrzeuge mit entsprechender Plakette bewegt werden.
Informationshinweis zum Thema „gekennzeichnete Gebiete“
Mit den Verkehrszeichen 270.1 und 270.2 werden die Grenzen einer Verkerhsverbotszone bestimmt. Sie verbieten den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer so gekennzeichneten Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Das Zusatzzeichen 1031 zum Zeichen 270.1 nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette ausgestattet sind.
Ausgenommen von dieser Verordnung sind folgende Fahrzeuge:
Die Ausgabe der Feinstaubplaketten erfolgt seit 1. März 2007, unabhängig vom amtlichen Kennzeichen über die Zulassungsbehörden und auch über die nach § 47a Abs. 2 StVZO für die Durchführung der Abgasuntersuchung zugelassenen Stellen.
Welcher Schadstoffgruppe ein Fahrzeug zugeordnet ist und somit welche Plakette zugeteilt werden darf, kann schnell und komfortabel auf Grund der Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. des Fahrzeugscheins ermittelt werden.